Der Prozess 1552 - 1555

Vorwort

Mittelalter - bedeutet das nicht Bauern, die von Adeligen und Äbten unterdrückt und ausgebeutet wurden, die höchstens ab und zu ihrer Verzweiflung in Bauernkriegen Luft machten, die sie blutig verloren, um dann wieder völlig rechtlos da zu stehen ? Das ist das Bild, das zum Teil heute noch in unseren Schulbüchern vermittelt wird.

Doch ist es wirklich so gewesen ? Kann eine Gesellschaft, in der 90 % der Bevölkerung ständig unterdrückt werden, tatsächlich über 1.000 Jahre bestehen ? Der Prozess, den 1552-1555 die Dorfgemeinde von Seitelschlag im Mühlviertel gegen ihren Herrn, den Abt von Schlägl, führten, zeigt ein etwas anderes Bild - das Bild einer Gemeinschaft von Bauern, die selbstbewusst gegen ihren Grundherren ihre Rechte vertraten und sich schließlich beim Kaiser durchsetzten.

Wie kam es dazu?

Ursprünglich waren den Bauern im Böhmerwald bei ihrer Ansiedlung eine Reihe von Rechten zugestanden worden, damit sie überhaupt bereit waren, sich in dieser unwirtlichen Gegend anzusiedeln. Der Anfang wird schwer gewesen sein, aber die Bauern schufen ihre Höfe und ihre Gemeinschaft und waren stolz auf ihre Leistung.

Im Laufe des 15./16. Jhdts aber veränderten sich die Verhältnisse. Aus den unwirtlichen Gebieten waren Landschaften geworden, die nun einigen Ertrag brachten, so dass bei den Grundherren das Interesse daran wuchs, mehr von diesem Ertrag in die eigene Tasche zu bringen. Das bedeutete aber, dass die Rechte der Bauern nach und nach eingeschränkt und beschnitten werden mussten. Doch die Bauern waren nicht bereit, das ohne weiteres hinzunehmen, so dass es bereits im 15.Jhdt. zu blutigen Unruhen gekommen war. Da niemand - auch Kaiser und Adel - an einer Wiederholung interessiert war ( ein unzufriedener Bauer bringt wenig, ein erschlagener Bauer gar keinen Ertrag ), wurden mehr und mehr solche Auseinandersetzungen zwischen Herren und Untertanen auf dem Weg des Prozesses ausgetragen. Unser vorliegender Fall ist ein gutes Beispiel für diese ganze Entwicklung.

Worum ging es?

I. Steuererhöhung

Im Jahre 1552 erhebt die Dorfgemeinde in Seitelschlag Beschwerde beim Landeshauptmann gegen ihren Herrn, den Probst Georg von Schlägl:

Der Probst hat die Steuern auf ihre Güter angehoben, und als sich die Dorfbewohner weigern zu zahlen, setzt er 11 von ihnen im Gerichtshaus ( in Ulrichsberg? ) fest, um sie zur Zahlung zu zwingen. Der Probst begründet diese Erhöhung damit, dass auch für ihn die steuerlichen Belastungen durch Türkensteuern u.ä. gewachsen sind und dass die halben Lehengüter im Seitelschlag größer sind als anderswo ganze Lehengüter. Außerdem hätten die Bauern einen Zuverdienst durch das Drechselhandwerk, so dass ihm die Erhöhung gerechtfertigt erscheint. Die Bauern entgegnen, dass ihre Güter kaum genug zur Selbstversorgung liefern, so dass sie Waren zukaufen müssen. Das Drechselhandwerk bringt bei weitem nicht genug ein, um das auszugleichen. Die Steuern sollten ihrer Ansicht nach nicht nach Person, sondern nach Einkommen bemessen werden. Dieser Streit endet mit einem Vergleich vor dem Landeshauptmann, der nicht näher ausgeführt wird, mit dem sich aber beide Seiten einverstanden erklären.

II. Der Blumbesuch

Die Dorfgemeinde im Seitelschlag hatte offensichtlich von Anfang an das Recht, ihre Ochsen und anderes Vieh zur Weide in das sog. "Waldl" zu treiben. Dieses Recht wurde ihnen nun dadurch beschnitten, dass der Probst in diesem Waldl mehr und mehr Wiesen einzäunen ließ, um sie dann auf Erbrechtsbasis an Bauern zu vergeben und davon Abgaben zu kassieren. Obwohl er geschickterweise versuchte, einen Keil zwischen die Bauern zu treiben, indem er diese Wiesen ausschließlich an Seidelschläger Bauern verpachtete, fühlte sich das Dorf dennoch insgesamt in seinen althergebrachten Rechten empfindlich eingeschränkt.

III. Holznutzung

Die Dorfgemeinschaft im Seitelschlag besteht auf ihrem althergebrachten Recht, ihr Brenn- und Bauholz im Waldl gegen Bezahlung eines Forstgelds - 7 Pfennig pro Fichte und 3 Pfennig pro Buche - im Waldl zu schlagen. Der Probst argumentiert dagegen, dass die Bauern im Wald Raubbau betreiben, dass er diesen Wald als Bannwald schützen muss, um im Fall von Brandkatastrophen wie 1552, als der Markt Aigen komplett niederbrannte, genügend Bauholz zu haben. Außerdem haben die Bauern sein Angebot, sich ihr Holz doch im Böhmerwald zu schlagen und herabzuflößen, abgelehnt mit der Begründung, dass dies zu hohe Kosten verursache.

IV. Allgemeiner Ungehorsam der Untertanen

Der Probst gibt zu, dass er 11 Untertanen im Gerichtshaus zurückbehielt, als sie sich weigerten, die Steuererhöhungen zu akzeptieren, doch einige haben sich widersetzt und sind nachts in ihre Häuser zurückgekehrt, wohl, um den Kontakt der Rädelsführer mit der Gemeinde aufrecht zu erhalten. Als er in der Folge alle 22 Untertanen der Dorfgemeinde einberief, um ihnen ins Gewissen zu reden, kamen nur 4 Vertreter mit der Begründung, dass diese 4 bevollmächtigt wären, mit ihm zu verhandeln. Dieses Verhalten wertet der Probst als offenen Ungehorsam, das sie auch in vergangenen Bauernaufständen schon gezeigt hätten, und verlangt ihre Bestrafung. Dieser Punkt wird aber im folgenden Prozess ebenso wie die Steuererhöhung fallen gelassen.

Verlauf des Prozesses

Zur Untersuchung des Falles setzt der Landeshauptmann Balthasar von Preysing eine Kommission ein, die aus Bartholomäus Salburger, Pfleger ( Verwalter ) auf der Burg Falkenstein, und Gabriel Weichmertinger, Pfleger auf der Burg Rannarigl ( Rannariedl ) besteht. Diese laden zunächst am 4.10.1552 die Vertreter der Dorfgemeinde von Seitelschlag nach Peilstein - also auf neutralen Boden -, um dort in Anwesenheit der Vertreter des Stifts ihre Beweisführung anzuhören.

Da schriftliche Urkunden als Beweis für den jeweiligen Rechtsstandpunkt nicht vorhanden sind, müssen beide Parteien glaubwürdige Zeugen beibringen, die zur Sachlage zu befragen sind.

Der Dorfgemeinde im Seitelschlag geht es in erster Linie dabei darum, zu beweisen, das ihr Recht auf Weide und Holzeinschlag im Waldl ein altes Gewohnheitsrecht ist, das ihnen nie bestritten wurde. Sie weisen sogar darauf hin, dass widerrechtliche Einzäunungen von Wiesen in der Vergangenheit sogar von früheren Pröbsten wieder zurückgenommen wurden. Zu diesem Zweck bieten sie 7 Zeugen auf, die von den Rechtsvertretern des Stifts auch ins Kreuzverhör genommen werden. Um den Anschein jeder Parteilichkeit zu vermeiden, rekrutieren sich diese Zeugen aus den umliegenden Dörfern und Gemeinden wie Pfaffetschlag, Aigen, Sagberg, Stangl, Ödenkirchen und Ulrichsberg.

Nach diesem ersten Verhör beruft die Kommission die Zeugen des Stifts Schlägl im Kloster am 5.11. 1552 zusammen, die mit ihren Aussagen den Rechtsstandpunkt des Probsts stützen sollen. Das Stift lässt 28 Zeugen aufmarschieren; alle sind Untertanen des Stifts und stammen nicht nur aus den Nachbardörfern und -gemeinden Ulrichsberg, Aigen, Klaffer, Bertoldschlag, Salnau, Reichenberg und Hinternberg, sondern 8 stammen auch Seitelschlag selbst und erklären sich sogar als Wortführer ihrer Gemeinde im Prozess gegen den Probst. Natürlich nimmt auch die Dorfgemeinde im Seitelschlag diese Zeugen ins Kreuzverhör.

Das Stift argumentiert, dass

• das Waldl von jeher unbestritten das Eigentum des Stifts ist, eine Tatsache, die auch keiner der Zeugen bestreitet.

• ein Gewohnheitsrecht der Dorfgemeinde im Seitelschlag auf Holzeinschlag nicht besteht, da jeder Holzeinschlag dem Förster des Stifts gemeldet und dafür Forstgeld bezahlt werden musste. Nach Interpretation des Stifts ist der Holzeinschlag ein Gnadenrecht, das nach Willen des Probstes gewährt oder verweigert werden kann. Dieses Argument wird mit dem Hinweis unterstützt, dass regelmäßig jeden Winter zur Jagdzeit der Holzeinschlag verboten wurde, um das Wild nicht zu beunruhigen.

• auf Drängen der Dorfbewohner selbst im Laufe der Zeit 34 Wiesen im Waldl eingezäunt und gegen Pacht vergeben wurden, was wiederum das absolute Verfügungsrecht des Probsts über das Waldl beweise, so dass auch das Weiderecht nur von seinen Gnaden bestehe.

Nach Abschluss der Zeugenbefragung fassen beide Seiten ihre Beweisführung in je einem Schlussplädoyer zusammen, wobei dem Probst aber eine zweite, letzte Erwiderung eingeräumt wird.

Am 12.12.1553 bestätigt der Landeshauptmann den Rechtsstandpunkt der Dorfgemeinde im Seitelschlag: Blumbesuch und Holzschlag gegen Reichung des Forstgelds sind zu handhaben wie zuvor, die eingezäunten Wiesen im Waldl sind wieder aufzulassen.

Der Probst geht in die Berufung und wendet sich an den Kaiser. Am 11.Mai 1555 bestätigt Kaiser Ferdinand I. den Spruch des Landeshauptmanns; die Kosten des Verfahrens tragen beide Seiten zu gleichen Teilen.

Unterdrückung der Bauern? Rechtlosigkeit ? Die Dorfgemeinschaft im Seitelschlag bewiesen mit diesem Prozess, dass Bauern - wenn sie zusammenstanden - ihr Recht durchaus auch gegenüber ihrem Feudalherren durchsetzen konnten. Revolutionen gingen blutig unter - aber im Rahmen des geltenden Rechts war Widerstand möglich und auch zuweilen erfolgreich.

Anmerkung zur Übertragung:

Bei dem Originalmanuskript handelt es sich um die genaue Abschrift aller Prozessakten aus den Jahren 1552/1553 + den Bescheid des kaiserlichen Berufungsgerichts von 1555, wie sie in den letzten Zeilen des Akts erwähnt ist.

Die vorliegende Übertragung umfasst 238 von insgesamt 301 Seiten des Manuskripts. Vereinzelte Seiten fehlen. Bei den restlichen Seiten handelt es sich offensichtlich um eine unvollständige Zweitschrift der Zeugenaussagen zugunsten der Seidlenschläger, die in der vollständigen Abschrift bereits enthalten sind. Obwohl ein genauerer Vergleich vielleicht noch ein paar Einzelheiten zu Tage bringen könnte, habe ich auf eine weitere Übertragung verzichtet, da gerade diese Seiten relativ schlecht erhalten sind und der Aufwand kaum noch im Verhältnis zum Ertrag stünde. Mit Kursivdruck wurden schwer leserliche Wörter bezeichnet, die der Verfasser nach seiner Vermutung übertragen hat

Sarleinsbach, 5.9.2008 - Mag. Wolfgang Sauber

 

 

Prozess Bauern von Seitelschlag gegen das Stift Schlägl 1552-55 ( Übertragung )

I. Beschwerdeschrift der Dorfgemeinde Seitelschlag an den Landeshauptmann von Oberösterreich.

…..haben, halten den tröstlichen Bescheid ……nommen, und die Steuer mit unser hohen ……. Armut erlegt. Jetzt hab wir unser ………. Herrn des Zusagens ermahnt, weil uns…….. sein Gnad mit Milde bedenken, des heurigen Überschlags auf den Schilling zehn Pfennig, beschweren wir uns nicht allein, dass wir andere Jahr und Fahrten für ander Untertanen, die dergleichen Dienst und Güter haben, gesteigert und überschlagen sein.

Fürs andere haben unsere Voreltern und wir über Menschengedenken einen Bluombesuoch, auch am Holz zu Wieten und ander Notdurft, um das Forst ziemlicher Weis zu gebrauchen, den unablässigen Gebrauch, Nutz und Possession erhalten, darinnen uns alle vorgewest Probst mit Empfahung des Bluombesuochs, auch in der Besuchung des Gehölz zum Wieten und ander Notdurften kein Irrung noch Verhinderung getan.

So hat sich doch jetziger unser gnädiger Herr unterstanden, uns den Bluombesuoch zu schmälern, lasst wider alt Herkommen den Bluombesuoch einfahen, verkauft alsdann das Erbrecht, schlägt jährlich Dienst darauf.

Zum Dritten hat uns sein Gnad das Holz zum Wieten und ander Notdurft – wie von Alter her beschehen – zu gebrauchen verboten, das alles uns zu hohem Abbruch, Verderben und Schaden reicht.

Der Steuer halben hat unser gnädiger Herr elf unserer Mitverwandten in dem Gerichtshaus verboten, heraus nicht zu lassen, bis sie die unerschwinglich Steuer legen und bezahlen, dieweil wir um ……. gemeine Landschaftsanlag auf den …….. zehn Pfennig nicht verwidern, sondern das …… andere Jahr und Fahrten wider andere Untertanen, die dergleichen Dienst und Güter haben, gesteigert und überhöht sein, zum höchsten Beschweren und uns unmöglich, länger zu erschwingen und zu gedulden.

Flehen hierauf zu Euer Gnaden gehorsamst Fleiß bittend, die wollen im Namen Römischer Königlicher Majestät gnädige Einsehung zu tun,

  • dass wir mit der Steuer wie andere Untertanen, die dergleichen Dienst und Güter haben, gehalten,
  • auch uns der Bluombesuoch nicht geschmälert noch entzogen, die Einfahrung wiederum geöffnet, und das Gehölz zu unser Notdurft um den Forst, wie von Alter her beschehen, zu gebrauchen zugelassen werde,
  • dass auch unser gnädiger Herr gegen Empfahung der Steuer wie andere Untertanen, die dergleichen Dienst und Güter haben, unsere Mitverwandten der Gefängnis bemüßigen,

das wollen wir für Euer Gnaden, gegen Gott zu bitten, nimmer vergessen, tun uns Euer Gnaden in untertäniger Gehorsam befehlen Euer Gnaden gehorsam

N, die Dorfgemein im Seidlenschlag unter dem Gottshaus zum Schlegl sämtlich.

II. Aussage des Befehlshabers des Stifts Schlägl

Entgegen bemeldts Probsts Befehlshaber erschienen und fürbracht, dass er den Untertanen halben Lehen 6 Schilling 15 Pfennig und andere vom halben Lehen 4 Schilling …… Pfennig geben, und denselben Anschlag Euer ……… niederer Supplikation verhalten ist in Ansehung, dass ihr halbes Lehen eins so gut und je besser, auch teurer, dann etliche andere ganze Lehen, mit denen sie auch nicht gleich umtauschen, und ihr halbes Lehen, darauf sich einer enthält, zu
120 Pfund Pfennig im Wert sein angeschlagen worden, und dieweil man die Steuer allenthalben nach Vermögen der Güter und Personen anschlägt, ist es hier auch beschehen.

Sie betragen sich auch nicht allein der Baumannschaft, sondern ihres gültigen Handwerks, des Drechselwerks, und besteht ihnen – wie sie melden – keiner Minderung.

Als meine widerwärtigen und ungehorsamen Untertanen fürs andere fürgeben, dass sie ein Bluombesuoch, auch Holz zum Wieten und ander Notdurft, um den Forst ziemlicher Weis zu gebrauchen, in ruhigem Gebrauch, Nutz und Possession erhalten, können Euer Gnaden gedenken, mit was seltsamen Gedichten sie umgehen, dass sie sich meiner Gründ einer Possession vernehmen und doch den Forst zu gehen und ziemlicher Weis zu gebrauchen gestehen, welcher Possession ich ihnen nicht gestehe, auch nochmals melden, dass ihnen alle vorgeweste Probst mit Einsehung der Bluombesuoch kein Irrung getan, ihres Fürgebens durchaus nicht geständig ……., dann sein Herr der Probst hiervor auf der ……. im Seidlenschlag eingelegte Supplikation ……. recht eingeleget, die hat er in Ablehnung der …… Untertanen mündlichen und schriftlichen Fürbringens zu verlesen begehrt;

folgt hernach als

III. Stellungnahme des Probsts von Schlägl

Römischer Königlicher Majestät, unseres allergnädigsten Herrn und Landesfürsten Rat und Landeshauptmann in Österreich ob der Enns, wohlgeborener gnädiger Herr!

Euer Gnaden geb ich auf derselben Befehl, so meine Untertanen im Seidlenschlag, wider mich erworben, des Datum stehet den 16. Tag Mai 1552, in Gehorsam zu vernehmen,

dass ich in Ansehung dieser teuren Zeit und sonderlichen, dass ich allen meinen Untertanen, wie bisher beschehen, selbst mit Getreid nimmer helfen können, ihnen diese Gnad und Milderung getan und sie all, keinen meiner Untertanen ausgenommen, bei der fertigen Steuer bleiben lassen und nach Vermög der General mit Steigerung der 10 Pfennig auf den Schilling nicht beladen, sondern mir die Bürden aufgelegt, derwegen meine aufrührerischen und widerwärtigen ungehorsamen Untertanen im Seidlenschlag solche Beschwer, dass ich sie wider andere beschweren tue, gar unbefugt, dass aber ihr armer Wert und Steuer in gleichem Anschlag um ein wenig mehr dann andere und zu der ganzen Steuer von ( fehlende Seite ? )

bin nicht gedacht, sie nach andere meine Untertanen mit mir schaffen zu lassen, mein Bannhölzer, Wald und Gründ, die nicht ihnen, sondern meinem Gotteshaus gehörig, zu tun, wie sie verlust, sondern die, wie mir zu Nutz meines Gotteshaus gefällig, zu verlehen zu lassen, zu geben, und denen es vonnöten, und sein meine aufrührerischen Untertanen etlich hierin wider sich selbst, so am meisten gleichfalls mit großem Gebet lehens- und kleines Grundrechts weis Einfahung in meinem Wald und Bannholz von mir erlangt haben, und zu mehrern haben sie für etlich ander Dörfer genugsame Weid und Ätzung, und noch außer der Einfahung in Wald ……. Wieten, darein sie auch – mit Ehren zu melden – ihr Vieh, doch aus keiner Gerechtigkeit treiben.

Des Holz Wietens halber hab ich mich, ihr wie andere zu bedenken, allweg erboten und sie bedacht, auch ihnen zugesagt, auf meinen Waldlen um den Forst, der nicht groß ist, wie anderen genugsam Holz und sie zum mehrern ihrem Brennholz auf anderen meinen Walden zu schlagen und auf der Mühl herabzuschwemmen günstiglichen vergönnt und gleichermaßen in diesem Fall – wie ander – begnad, und ist gar unnot, dass sie hier derort an dem böhmischen Wald, daran sie liegen, um Holz kriegen.

Aber dass ich ihnen ihrem Gefallen nach nicht zugeben will, das geschlacht Holz, so gar in der Nahent herumstehet, zu verwüsten, wie sie verlust, das werden Euer Gnaden in Bedenkung haben, dass es unbillig, dann alle meine Vorherren seligen und ich solche geschlachte Holz – der und anderen Orten – zu Beisorg künftigen großen Notdurften, in Brünsten und anderen Nöten den Untertanen zu gutem erhalten haben, das dann leider – Gott erbarm es – schon augenscheinlich letzt verschienenen Mittichen, den 18.Mai um 4 Uhr Nachmittag bis auf den anderen Morgen um 6 Uhr mein und meines Gotteshauses bestes Kleinod, der Markt Aigen, durch den Donner und Gewalt Gottes in den Grund verbrennt worden, dass also nicht möglich, den Armen wieder aufzubauen, wo solche Fürsehung und Haidung der schlachten Hölzern, auch daneben mein bewilligte merkliche Hilf ihnen nicht zubieten kann, derwegen meine widerwärtigen Untertanen – wie dann der Bauern Art – ohn Fürsichtigkeit wider sie selbst sein und nur wollten, dass sie es alles unter ihrem Gewalt und ihre Nachkommen nichts hätten.

Dass sie, meine aufrührerischen Untertanen, bei denen noch vergangenen Bauernkrieg und Aufruhr viel ??, melden, ich hab ihr 11 um der Steuer in dem Gerichtshaus verboten, das ist beschehen; haben aber als aufrührerische und ungehorsame Untertanen mein Verbot veracht und etlich daraus getreten, heim zu ihren Häusern gangen, übernacht daheim blieben und vielleicht der Rädelsführer Boten gewest, die was die im Verbot für Ausspürer betracht, den Außern anzeigen und in Glübd fassen müssen.

Bin hierauf verhoffend, nicht unbillig gehandelt zu haben, alldieweil ich die Steuer – so nicht groß noch gegen ihren Gütern und Vermögen zu überschwenk – anderweg und noch allein von ihnen nicht bekommen mögen; wollt sonsten dieselb ihnen Linzer Markt erlegt haben, hoff auch, ( Seite fehlt ? )

mehr gedachte, mein ungehorsame Untertanen, bei Gehorsam in das Gerichtshaus zu Ulrichsberg den 21.Tag Mai anderer notwendigen Handlung halben sämtlich, so 22 seien, erfordern lassen, haben sie meinen Befehl trotzig verwidert und allein ihrer vier geschickt, wo ich will mit der Gemein zu schaffen, dass ich´s ihren Gesandten anzeigen soll und sei unnot, dass all kommen; es hab Euer Gnaden an ihrer dreien genug gehabt, warum ich nicht auch, und am nächsten woll wohl keiner kommen. Hieraus Euer Gnaden ihr große Ungehorsam und allein trutzliche Widerspenstigkeit zu bedenken haben.

Demnach ist an Euer Gnaden mein gehorsames Bitten, Euer Gnaden wollen diesen meinen allein auf Euer Gnaden wahrhaftigen Bericht mit Gnaden bedenken und meine Untertanen nicht über mich, wie sie gar wollten, herrschen lassen, sonder mit ihnen zu verschaffen, dass sie ihren billigen obgemeldten Anschlag der Steuer erlegen, sich des Holz halben meines Zusagen und Vergünstigung betragen und sie um ihrer mutwilligen, aufrührerischen und ungründlichen Beschwer, auch um ihr Ungehorsam, des Ausreit aus dem Verbot und Nichterscheinens mir in gebührliche Straf verschaffen und dass sie sich mit mir derwegen vertragen, auf dass andere, so gleichermaßen – allein zur Schmach ihrer Obrigkeit – ungründlich noch rechtmäßig Ursachen – wie meine aufrührerischen Untertanen getan – nicht so leichtlich aufwiegeln, sondern daran stoßen, dann wo das gestatt, dass man die Steuer nach der Untertanen Gefallen und nicht nach Erkenntnis der Güter und Vermögen angeschlagen werden soll, und erst darum um Einbringung derselben vor Euer Gnaden die Obrigkeiten zu Verhör stehen sollen, könnt hinfüran ich mich noch andere und fürnehmlich die Geistlichen ernennte Steuer schwerlich bekommen, wie dann Euer Gnaden hierinnen besser dann ich zu erwägen haben, dero ich mich samt meinem Konvent und Gottshaus in aller Gehorsam befehlen

Euer Gnaden gehorsamer Kaplan Georg, Probst zu Unser Frauen Schlag.

Dawider die Untertanen im Seidlenschlag ihr vorig mündlich und schriftlich Fürbringen und Begehren repetiert und sie hätten zu Ablehnung ihres Herrn, des Probsten, Bericht einen Gegenbericht eingelegt, den sie auch einlegten und zu verlesen begehrten, und dass sie wider gemeiner Landschaft Anschlag nicht beschwert oder gesteigert, auch in dem Wald bei dem Bluombesuoch, Wieten oder Behölzung gegen Reichung des Forstgeldes wie von alter Herkommen gelassen und die neuen Einfahrungen weg getan werden, zu erkennen begehrt. Dass solches billig, haben sie zur Erkenntnis gesetzt und laut der Gegenbericht hernach also

IV. Gegenstellungnahme der Dorfgemeinde von Seidelschlag

Wohlgeborener gnädiger Herr Landeshauptmann! Wider des Ehrwürdigen, in Gott und geistlichen Herrn, Herrn Gorgen, Probst zu Unser Frauen Schlag, des wir doch durchaus nicht geständig, übergeben wir Euer Gnaden nachgehenden unseren Gegenbericht mit gehorsamster Bitt, die wollen den in Gnaden vernehmen.

Repetieren hiervor unser Klagsupplikation:

Wir sein hiervor verstanden, dass wir uns gemeiner Landschaft Verwilligung nach auf den Schilling 10 Pfennig nicht verwidern, allein des zum Höchsten beschweren, dass uns sein Gnaden zuvorhin ein mehrer Bürden und Steuer angeschlagen als andere, des Gottshaus Holden, die dergleichen Dienst und Güter haben, in Ansehung unseres kleinen Gütl, darauf wir das selig Brot nicht erbauen, sondern den meisten Teil kaufen müssen, dient unser jedweder für Dienst und Robotgeld von seinem Gütl 44 Pfennig. Was gemeiner Landschaftsbewilligung nach auf solche 44 Pfennig zu versteuern gemäßigt und angeschlagen wird, sein wir zu reichen mitnichten wider, verhoffenlich, wir werden bei solchem Erbieten gelassen und uns wider gemeiner Landschaft Beschluss ein mehrer Bürden nicht aufgelegt.

Ander des Gottshaus Holden, die dergleichen Dienst und Güter haben, gibt bisher nicht mehr als 4 Schilling Pfennig zu Steuer, dawider uns sein Gnaden gesteigert, das wir nicht schuldig und viel weniger erschwingen mögen. In dem Bericht wird angezeigt, unsere Gütl seien besser als andere. Des wissen wir mehreren Teil, dass wir mit unserer Händen Arbeit das Brot nicht erbauen können. Das Sprichwort ist: „Die Not lernt die Katzen mausen“, darum ihnen unser gnädiger Herr mit dem Drechselwerk, das wir aus gedrungener Not angreifen, von uns selbst lernen, und doch soviel Gewinst dabei haben, dass wir schier von den Güteln entlaufen müssen. Die Steuern sollen nicht auf die Person, sondern auf das Einkommen oder Dienst angeschlagen werden. Wir haben keinen Verkauf oder Gewerb; daraus erfolgt, dass unser gnädiger Herr gar kein Ursach hat, uns für andere mit der Steuer zu steigern.

Das Bluombesuoch, auch Holz zum Wieten und ander Notdurft sein wir um den Forst über Menschengedenken in ruhigem Innhaben und Possession, bitten, dabei Hand zu haben. Dass uns sein Gnaden, wie in dem Bericht angezeigt wird, wider alt Herkommen auf ein ander Holz oder Wald zeigen tut, ist uns zu weit gelegen, so haben wir dazu kein Weg und ganz unmöglich, das Holz daselbst zu bekommen, dann uns ein Klafter daselbst so hoch ankommen würde, dass wir sonst drei darum erzeugen oder erkaufen würden.

Weiter beschieht Meldung, die Vorvorderen und sein Gnad haben das Holz, so wir über Menschengedenken in Brauch haben, gehaidt oder noch hayen tun. Das gestehen wir durchaus mitnichten; unvermeint und beweislich ist, dass unser gnädiger Herr uns das Holz wider alt Herkommen verpönt und anderen abzuschlagen, zu verwüsten, zu verbrennen und auszureiten zugibt, verlasst und vererbt, alsdann die ausgereiten Flecken, dadurch uns der Bluombesuoch in Ansehung, dass wir von alter Herkommen ander haben, geschmälert, auch die Behülzung entzogen wird. Es ist vor etlichen Jahren in unserem Gehölz und Bluombesuoch gleicherweis ein Einfanung beschehen, aber auf unser Klag und Beschwer wiederum eröffnet worden.

Ist dem allen nach an Euer Gnaden unser Bitten durch Gottes Willen, die wollen gnädige Einsehung tun, dass wir mit der Steuer bei gemeiner Landschaft Beschlussanschlag und für andere Untertanen, so dergleichen Güter haben, nicht gesteigert und bei dem Bluombesuoch, auch dem Holz zum Wieten und ander Notdurft, wie von Alter her handgehabt und gehalten worden, und deshalben gegen unseren gnädigen Herren einen Vorhörstag ernennen. Das wollen wir vor Euer Gnaden gegen Gott zu bitten nimmer vergessen.

Euer Gnaden gehorsame N, die Dorfmeng im Seidlenschlag unter dem Gottshaus zum Schlegl sämtlich.

Hingegen der Probst den Untertanen ihres Fürgebens durchaus nicht geständig gewest und zu Ablehnung desselben sein vorgetane Unterricht repetiert und dass er darauf von ihr, der Untertanen Klag, ledig und müßig erkennt werde, auch zu Erkenntnis gesetzt, darauf ich samt den Landräten zu Abschied geben:

V. Bescheid des Landeshauptmanns

Erstlich soviel der Kläger Beschwerung der Steuer halben betrifft, hab ich beiden Teilen einen mündlichen Bescheid zu ihrer selbst Vergleichung geben, daran sie auch zufrieden gewest.

Dann soviel das Wieten oder Behölzung und Bluombesuoch in dem beklagten Wald betrifft, weisen die Kläger laut ihres Vernehmens, dass sie und ihre Vorforderen von Alters her aus demselben Gehölz der Behölzung und des Bluombesuochs gegen Reichung des Forstgelds in ruhigem, unbedrückten Innhaben gewest; das soll gehört, und darauf, was sich gebührt, gehandelt werden, doch dem Probst sein Gegenweisung und alle Notdurft dawider vorbehalten.

Auf solchen ergangenen Abschied beide Teil ihr Weisung und Gegenweisung in ordentlicher Zeit vollführt und folgen hernach als

VI. Bericht der Untersuchungskommission

Wohlgeborener gnädiger Herr Landeshauptmann! Euer Gnaden sein unser untertänig, gehorsam willige Dienst zuvor.

Als von Euer Gnaden wir Inhalt beiliegender Kommission in Sachen sich zwischen einer Dorfgemein im Seidlenschlag an einem, und dem Ehrwürdigen in Gott, Herrn Görgen, Probst zu Unser Frauen Schlag, anderen Teils von wegen eines Bluombesuochs und Behölzung auf dem Grund, genannt das Waldl, vor Euer Gnaden und ander königlichen Landräten, unseren gnädigen Herren haltende berührter Dorfgemein Weisung zu verhören, zu Kommissarien fürgenommen worden, haben wir zu gehorsamer Vollziehung und zu Verhörung derselben uns eines Tages, am Erchtag nach Michaelis, den 4. Oktober nächst verschiedenen gen Peilstein entschlossen, denselben gedachten Parteien verkündt, die Zeugen erfordert, welche durch ernannts Prälaten Gesandten, nachdem dieselben Zeugen all – ausgeschlossen eines – unter dem Gottshaus Unser Frauen Schlag sesshaft, soviel diese Kundschaft belangt, vor unser öffentlich der Pflicht, damit sie ernanntem ihrem Herrn verwont und zugetan seien, müßig und ledig gezählt, mit dieser Nebenmeldung, dass sie öfter gedachts ihres Herrn Prälaten Gegenweisung und all ihr Notdurft dawider wollen vorbehalten und fürgesetzt haben, alsdann ernannte Zeugen beeidigt, auf die Weisung und Fragartikel mit Fleiß verhört und ihr jedes Sag nach der Kommission Inhalt beschrieben, die Euer Gnaden wir samt der Kommission und anderen Akten hieneben übersenden. Das haben Euer Gnaden wir hiermit anfügen und uns derselben ganz gehorsamlich befehlen wollen.

Datum Rannarigl, Pfingstag den 22.Oktober anno 1552

Euer Gnaden untertänig gehorsame

Bartlme Salburger, Pfleger zum Falkenstein

Gabriel Weichmertinger, Pfleger auf Rannarigl

dem wohlgeborenen Herrn, Herrn Balthasar von Preising, Freiherrn zum Stein, Römisch Königlicher Majestät Rat und Landeshauptmann in Österreich ob der Enns, unserem gnädigen Herrn.

VII. Aufstellung der Untersuchungskommission durch den Landeshauptmann

Mein Dienst zuvor! Nachdem sich zwischen N, der Dorfmeng im Seidlenschlag, Klägerin eines, und dem Ehrwürdigen geistlichen Herrn, Herrn N, Probst zum Schlägl, Antworter, anderen Teils, Irrung und Zwietracht hält, unter anderem betreffend, dass sie, die Untertanen, eines Holz zum Wieten und Behölzung zu ihren Gütern, auch des Bluombesuochs in einem Wald, den sie und ihre Voreltern in ruhigem, unbedrückten Innhaben, davon er, Probst, erst neulich zu dringen unterstanden haben solle,

derhalb dann beid Teil für mich und Römisch Königlicher Majestät, unseres allergnädigsten Herrn Landräten zu gütlicher Verhör kommen, als dass ich nach Vernehmung der Sachen einen Abschied getan, darauf mich in die Dorfmeng zu Aufräumung ihrer auferlegten Weisung um Verordnung Commissarii angerufen und gebeten, wie ihr aus ihrer Supplikation samt darin verleibten Weisartikeln und Abschrifts des Abschieds zu vernehmen habt.

Demnach und zu Förderung der Wahrheit und Gerechtigkeit hab ich Euch auf bemeldter Dorfmeng Begehren und Kosten zu Kommissarien fürgenommen und verordnet und ist darauf im Namen hochgedachter königlicher Majestät mein Befehl, dass ihr Euch eines gelegensamen Tags und Walstatt miteinander vergleichet, die Zeugen darauf, wie sich gebührt, für Euch erfordert, daneben dem Probsten denselben Tag mit Zuschickung Abschrift der Weisartikel zeitlich verkündet, ob er auf denselben Tag erscheinen oder jemands an seiner Statt schicken, die Zeugen zu sehen, hören, schwören, Fragstück einlegen oder sonst was fürzubringen hätt, sich hab danach zu richten, folgends die Zeugen all und einen jeden insonderheit und geheim auf die berührten Weisartikel und ob Fragstück eingelegt werden, wie sich gebührt und recht ist, verhöret, ihr Sag fleißig beschreiben lasset und dann dieselb bemeldter Dorfmeng oder ihrem Befehlshaber verschlossen zustellet, sich derselben ihrer Notdurft nach zu gebrauchen haben und Euch hierin gutwillig haltet, daran tut ihr königlicher Majestät Meinung.

Datum Linz, den 15.Tag des Monats August anno 1552

Balthasar von Preising, Freiherr zum Stein, Römisch Königlicher Majestät Rat und Landeshauptmann in Österreich ob der Enns,

den edlen, ehrbaren, fürnehmen Gabriel Weichmertinger, Pfleger auf Rannarigl und Bartlme Salburger, Pfleger zum Falkenstein.

VIII. Weisartikel der Seidelschläger

Wohlgeborener gnädiger Herr Landeshauptmann! Auf den Abschied, so Euer Gnaden und ander Römisch Königlicher Majestät, unseres allergnädigsten Herrn Landräten zwischen unser, Kläger, an einem, und dem Ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Herrn Görgen Probst zum Schlägl, unserem gnädigen Herrn, Antworter anderen Teils, gegeben, erscheinen wir, demselben Abschied, des Abschrifts hierbeiliegend, Vollziehung zu tun und erpeuten uns ohn Überfluss davon.

Wir protestieren zu beweisen, wollen weisen, dass alle unsere Vorforderen und wir der Behölzung aus dem kriegbaren Gehölz, das Waldl genannt, auch des Bluombesuochs in gemeldtem Waldlen, gegen Reichung des Forstgelds über Menschen Gedenken in ruhiger, unbetrübter Nutzung, Gebrauch und Possess sein, und das uns auch alle vorgeweste Pröbst noch jemands anderer an solcher Beholzung oder Schmälerung des Bluombesuochs niemals kein Verhinderung noch Eingriff getan, sondern uns solch Gehölz das Waldl und Bluombesuochs unser Notdurft nach ungeirrt nutzen und gebrauchen lassen.

Zeugen der Sachen:

  • Wolfgang am Sagberg, Peilsteiner Pfarr, unter dem Pfleger zum Falkenstein
  • Wolfgang Grawatsch im Pfaffenschlag,
  • Erhard zu Ulrichsberg im Aigen
  • Chuenz zu Ödenkirchen
  • Hans Traxel im Stangl
  • Leonhard Schartner
  • Stefan Schwarz im Pfaffenschlag
  • Wolfgang Fischer, auch zu Ulrichsberg im Aigen

alle in Ulrichsberger Pfarr und unter dem Probst zum Schlägl.

Zum anderen wollen wir weisen, dass vor etlichen Jahren sich etliche in bemeldtem Waldl unser Behölzung und Bluombesuoch unterstanden, Einfahung aufzufahen, dass dieselben aufgefangen Einfahung auf unser Anhalten nicht geduld, sondern zu Handhabung unseres alten Herkommens wiederum hinweg getan und eröffnet worden.

Zeugen dies Artikels:

  • Wolfgang Grawatsch im Pfaffenschlag,
  • Erhard zu Ulrichsberg im Aigen
  • Chuenz zu Ödenkirchen
  • Hans Traxel im Stangl
  • Wolfgang am Sagberg

all vorgenannt.

Zum Dritten wollen wir weisen, dass jetziger Probst, unser gnädiger Herr, uns das Waldl, wie von Alter, um das jährlich Forstgeld zu besuchen und zu gebrauchen verwehrt, auch zu Abbruch und Schmälerung unseres Bluombesuochs etlichen gegen Reichung ihm eines jährlichen Zins oder Diensts erlaubt und zugeben, neu Einfahung in unserem Bluombesuoch aufzufahen, wie dann etliche auf sein Zugeben eingefangen worden, dass solches alles unser altem Herkommen zuwider sei.

Auf diesen Artikel sollen alle Zeugen, wie sie auf ersten Artikel nacheinander stehen, gefragt werden.

Ist hierauf an Euer Gnaden unser gehorsam Bitten, die wollen zu Aufnehmung solcher Zeugensag derorten gelegen Commissarii verordnen, denselben befehlen, dass sie sich eines gelegensamen Tages vergleichen, die Zeugen durch Compassbrief erfordern, und die auf ihren Eid, wie Recht ist, verhören, ihr Sag beschreiben, und uns, unserer ferneren Notdurft zu gebrauchen, verschlossen zustellen.

Das wollen wir um Euer Gnaden, der wir uns befehlen tun, in alleruntertänigem Gehorsam zu verdienen geflissen sein.

Euer Gnaden gehorsam N, der Dorfmeng im Seidlenschlag unter dem Gottshaus zum Schlägel sämtlich.

IX. Fragstücke des Stifts Schlägl

Edel und feste, sonder liebe Freunde ! Auf N, der Dorfmeng im Seidlenschag Weisartikel überantworte ich folgende Fragstück und begehre, die fürgeschützten Zeugen auf dieselben mit Fleiß zu fragen, in die Acta zu schreiben. Sonsten protestier ich dieses Examens Unanglichkeit und dass mir ihr Zeugnis unschädlich, wie gebräuchig und Recht ist.

Erstlich werden Euer Fest den Gezeugen den Eid und Meineid wohl fürzuhalten wissen und sie dann erst ihres Tauf- und Zunamens, Alters, Wesens und Stammens zu fragen, ob sie sich derhalben auch mit niemand unterred und sie hiezu verschafft worden oder nicht.

Auf die Hauptartikel zu fragen

Wann ein oder mehr Zeugen den ersten Artikel wahr sein sagen würden, sollen sie weiter gefragt werden

  • Ursach ihres Wissens, als warum er, Zeug, das wisse, ob er gesehen, gehört oder mit und bei gewesen, dass sie, die Untertanen im Seidlenschlag, die Behölzung und den Bluombesuoch in dem strittigen Holz ruhig gegen dem Forstgeld inne gehabt, gebraucht und genossen haben,
  • item zu was Zeit, wie oft und lang solche Behölzung und Bluombesuoch beschehen, an was Ort im Waldlen, da jetzt die eingefangenen Wiesen sein oder sonsten,
  • item was für Holz jederzeit abgeschlagen und darum für einen Baum Forstgeld gegeben oder gereicht worden,
  • item welchem Probst und wie der geheißen,
  • item die Zeugen zu fragen, wem das Waldl gehörig, ob das ein Bannholz sei, wer die Macht, daraus Holz, Weid und Wiesen zu verlassen und zu geben hat, wen man um solche Vergünstigung jederzeit angerufen und gebeten,
  • item ob sie, die Seidlenschläger, außer meines Waldl, nicht weit über andere Dörfer selbst ein schon eigen Holz und genug Bluombesuoch und Güter haben,
  • item, ob Zeug auch Wissens hab, dass Probst Sigmund, Mertan und ich ihnen, den Seidlenschlägern, solches Holz abhauen und Vieh weiden etliche Mal verboten und ihnen gegen dem Forst nur, wenn´s den Herrn oder ihren angesetzten Förstern gelegen gewesen, also dass ihnen jederzeit mit ihrem Zugeben, Bewilligung und nicht aus eigener Macht, wann sie gewollt, eines Teils vergönnt worden und dass sie ohn solche Vergünstigung nicht ein Baum Holz abschlagen dürfen; wann und wie oft das beschehen.
  • item, ob nicht meine Vorherrn selig Macht gehabt und noch ich, auf ernenntem Waldl, wann es mir gelegen, ihnen, den Seidlenschlägern, und anderen das Holz abzuschlagen und Vieh zu weiden verbieten mag,
  • item, ob in solchem Waldl nicht auch die Seidlenschläger die Einfahung der Wiesen selbst von den Pröbsten gegen jährlicher Gült ausgebracht, mehr davon geben oder gereicht haben, wie oft und lang dieses beschehen und die Einfahung gewesen.

Bei dem anderen Artikel zu fragen:

  • warum er wisse, dass solch Einfahung der Wiesen in angeregtem Waldlen von etlichen eingefangen und wieder abgetan worden, wer und wie viel solcher Einfänger gewest, wie sie geheißen, wem und mit was Form, Geschäft oder Abtuen das beschehen,
  • item warum, auf was Weise oder wie weit und durch wen oder wie viel Personen solche Wiesen eingefangen worden und was sie jährlichen davon gegeben haben, auch noch reichen müssen.

Bei dem dritten Artikel zu fragen:

  • auf was Gestalt er, Zeug, Wissens habe, dass ich ihnen, den Seidlenschlägern, solche Behölzung und Bluombesuoch gewehrt hab,
  • item, zu was Zeit das beschehen und mit was Worten ihnen solches durch mich gegen dem Forstgeld verboten worden, durch wem,
  • item wie viel der Wiesen seien, die ich ihnen auf ein Neues um die Gült gelassen und wie die Personen geheißen, den ich´s gelassen, und um was oder wie viel jährlichen Gelds oder Zinses,
  • item aus was Ursachen sie doch in diesem Waldlen diesen Bluombesuoch und Behölzung gegen Reichung des Forstgelds haben,
  • item wie lang und weit solche Behölzung und Bluombesuoch sich erstrecken, um was Forstgeld und ob solches aus Gnaden oder Gerechtigkeit beschehen oder verlassen worden oder nicht und wie das beschehen.

Alle andere notwendige Fragstück will ich Euer Fest fürhalten lassen, daneben für bekannt annehmen, was mir hierin dient, und mir hinwieder mein Ein- und Gegenred vor und nach Eröffnung der Gezänknis vorbehalten haben.

De quo protestor, Gorg Probst zu Unser Frauen Schlag.

X. Protokoll der Zeugenbefragung

Nachfolgende Zeugen auf Fürstellung gemeiniglich einer Dorfgemein im Seidlenschlag gegen und Wider den Ehrwürdigen in Gott Herrn Georgen Probst zu Unser Frauen Schlag durch uns, Bartlmee Salberger, Pfleger zu Falkenstein und Gabriel Weichmertinger, Pfleger zu Rannarigl, als hierinnen verordnete Commissarii, wie sich ordentlich gebührt, verhört worden.

Actum Peilstein, am Erchtag nach Michaelis, den 4.Tag Oktobris anno 1552

Erster Zeug:

Wolfgang am Sagberg, Falkensteiner Herrschaft

ist durch sein Obrigkeit zu der Sag verschafft, seines getanen Eids notdürftiglich erinnert, bei den 60 Jahren alt, ehelicher Geburt, und zu österlicher Zeit seine pfarrlichen Recht empfangen, hab drei Stiefbrüder, Brüders Kinder und Vettern im Seidlenschlag.

Er wolle aber darum anders oder mehrer Kundschaft nicht geben dann was ihm eigentlich und was ihm Wissen wäre, sich mit anderen Zeugen nicht unterredet, sei nicht angelernt, was er sagen soll. Er hab um sein Zeugnis nichts empfangen noch derwegen verhoffend, vergönnt dem Recht habenden Teil des Siegs, so wie´s er sich mit allen gemeinen Fragstücken unargwöhnisch und sonsten gebührlich darauf geantwortet.

Zu der Hauptsach der Weisungartikel auf den ersten

sagt Zeug denselben wahr sein. Ursach seines Wissens, dass weiland Sigmund Graf sein, Zeugens, eheleibliche Muttern ehelichen gehabt, mit derselben im Seidlenschlag häuslichen gesessen, und er, Zeug, sei bei demselben seinem Stiefvatern in die 15 Jahr lang gewest und hab in solcher Zeit gesehen, dass die Dorfmeng daselbst die Weid und Bluombesuoch mit ihren Ochsen und anderem Vieh, auch die Behölzung gegen Reichung des Forsts auf dem Kriegbauerngrund oder Gehölz, genannt das Waldl, gehabt und besucht, und seines Gedenkens haben sie von einer Buchen drei Pfennig und von einem Ahorn oder Veichten sieben Pfennig zu Forst gereicht. So hab er auch nie gehört, dass den Seidlenschlägern an diesem Bluombesuoch noch Behölzung des Waldls einige Behinderung beschehen, auf den ersten, anderen und dritten Artikel.

Über die Hauptfragstück auf den ersten Weisungsartikel gestellt,

sagt Zeug soviel das erst als Ursach seines Wissens,

ander und dritt betreffend, sei er oben in seiner Sag verstanden und lasse es also damit verantwortet sein.

Vierten Artikel, es sei bei weiland Probst Niclasen beschehen und ob bemeldter Maßen also gehalten worden.

Auf den fünften Artikel sagt Zeug, das Waldl gehöre dem Probst zu und sei ein Bannholz. Ein Hauptmann im Dorf wär ein Förster gewest; der hab das Holz im Waldl um den Forst zu verlassen gehabt, und die Zeit er, Zeug, bei seinem Stiefvatern, wie obsteht, im Seidlenschlag gewohnt hätte, sein dazumal Gorg Poschl und Stefan Traxl Hauptleut und Förster gewest.

Auf den sechsten , ihm um kein ander eigen Holz oder Bluombesuoch, so die Seidlenschläger außer des Waldls haben sollen, nicht wissen; allein dass er von den Seidlenschlägern gehört, sie haben ein kleins Ortl vom Herrn Probst erkauft, das haien sie zu ihrer Notdurft.

Auf den siebenten , wie es bei Probst Sigmunden, Mertan und jetzigem Herrn, mit dem Verbot, das Holz abzuhauen und Vieh weiden auf berührtem strittigen Waldl gehalten werde, weiß er, Zeug, nicht, wie es aber vormals, in der Zeit er am Seidlenschlag gewohnt, damit gehandelt, sei er vormals in seiner Sag verstanden.

Auf dem achten war ihm nicht wissentlich,

Auf den neunten , was inner sechs- oder siebenunddreißig Jahren ungefährlich, seit er im Sagberg gewest, für Wiesen auf dem Waldl eingefangen worden und wer solches erlaubt, sei ihm verborgen.

Zu der Hauptsach des anderen Weisungsartikels

Den ersten sagt er, Zeug, auch wahr und zeigt des Ursachs seines Wissens an, dass er wohl ingedenk sei, dass gemeldter sein Stiefvater Sigmund Graf, Weiß und Bauernhansel auf ernanntem Kriegbauernwaldl Wiesen aufgefangen und eingemacht haben, dass sich die anderen Nachbarn beschwert und sein solcher Neufang wiederum offen und abgekommen; er weiß aber nicht, wer es geschafft. So würden dieselbigen angefangene Örter noch heutigen Tags zum Bluombesuoch gebraucht.

Auf den zehenten über die Hauptfragstück auf den anderen Weisungsartikel übergehen sagt Zeug, dass etliche Wiesen eingefangen; durch wen und warum dieselben wiederum abgetan worden, hab er schon in seiner Aussag des anderen Weisungsartikels lauter angezeigt,

auf den elften , er weiß von dreien, die oben vermeldt, so Wiesen eingefangen und haben wieder aufkommen von offen lassen,

auf den zwölften , weiland sein, Zeugens, Stiefvater und die anderen zwei Nachbarn, die er vormals angezeigt, die haben Örter ungefähr zu einem zweien oder dreien Fährtlein Heu eingefangen gehabt, er wisse aber nicht, ob ihnen ein Zins oder Dienst geschlagen sei worden oder nicht.

In der Hauptsach des dritten Weisungsartikels

sagt Zeug, ihm darum soviel Wissen sei, dass er von den Seidlenschlägern gehört, dass ihnen der Herr Probst den Bluombesuoch und Behölzung aufm Waldl nicht mehr gestatten wollen, sondern er hab ander Neufang um gebührliche Zins darauf vergönnt. Er weiß für sich selbst anders nicht Bericht zu geben.

Auf das 13., 14., 15., 16. und 17. Fragstück, über den dritten Weisungsartikel gestellt, ist dem Zeugen seines Anzeigens nichts bewusst.

Ander Zeug:

Wolfgang Grabatsch im Pfaffenschlag

ist samt den nachfolgenden fünf Gezeugen zu dem Gottshaus Unser Frauen Schlag gehörig und ordentlich Kundschaft zu geben verschafft, seines getanen Eids stattlich unterwiesen und vor übel Meineids gewarnt, seines Alters in die 50 Jahr, ehelicher Geburt, häuslich sesshaft. Ihm sein etlich im Seidlenschlag von ferne mit Schwagerschaft verwandt

Er wolle aber darum sein Sag keiner anderen Meinung allein der Wahrheit zu Behelf ausgeben in die 60 fl Vermögens. Er sei nicht angelernt, was er sagen soll, hab sich mit anderen Zeugen nicht unterredet oder vereinigt. Ihm sei derhalben nichts verheißen noch darum verhoffend, vergönnt jedem Teil des, so er befugt, und auf alle gemeinen Interrogatoria un? Antwort verstanden.

Zu der Hauptsach der Weisungartikel auf den ersten

sagt Zeug denselben wahr sein. Ursach seines Wissens: Ungefährlich vor 40 Jahren hab er im Seidlenschlag bei Hansen Vischer fünf Jahr gedient, diesselb Zeit nicht anders gesehen noch erfahren, dann dass die Nachbarschaft daselbst den Bluombesuoch oder Weid und die Behölzung auf dem Waldl um den Forst gehabt, von der Buchen drei Pfennig und von einer Veichten sieben Pfennig Forstgeld geben. Kein ander Holz sei nicht darauf gestanden. Er, Zeug, hab auch nie gehört, dass ihnen, den Seidlenschlägern einige Irrung daran beschehen.

Auf den ersten Artikel über die Hauptfragstück auf den ersten Weisungsartikel von Ursachen ist der Zeug in seiner Sag verstanden.

Auf den anderen , als er, Zeug, aus dem Seidlenschlag mit Diensten weg kommen, wie es folgend mit der Weid und Behölzung auf ernanntem Waldl gehalten, weiß er nicht. Es sein auch seithero, wie augenscheinlich, der Enden viel Örter und Wiesen eingefangen worden.

Auf den dritten ist oben angezeigt.

Auf den vierten , seines Behaltens sei es bei Probst Niclasen beschehen.

Auf den fünften, das Waldl gehöre dem Probst zu und sei ein Bannholz. Die Zeit er, Zeug, im Seidlenschlag gedient, da war Gorg Poschl Förster gewest und hab den Forst vom Holz eingenommen.

Auf den sechsten , die Seidlenschläger haben außer dieses Waldls sonst wenig Weid und eigen Holz.

Auf den siebenten , Er, Zeug, weiß nicht, ob das Waldl bei vorigen oder jetzigem Probsten verboten gewest, aber dieweil er im Seidlenschlag dient, hab keiner außer des Forsters Wissen einig Holz nicht abschlagen dürfen.

Auf dem achten ob die Probst den Bluombesuoch oder Holz abzuschlagen auf diesem Waldl den Untertanen zu verbieten Macht gehabt, kann er, Zeug, nichts sagen, dann sie, die Seidlenschläger, haben darauf wieten und Holz abgehauen.

Auf den neunten, er, Zeug, weiß nicht, was die Seidlenschläger von den Probsten für Wiesen auf berührtem Waldl ausbrachen oder sie jährlich davon gedient haben.

Zu der Hauptsach des anderen Weisungsartikels

auf den anderen Artikel sagt, Zeug, denselben auch wahr sein und wendt des nachfolgende Ursach für, dass er gedenk, dass ihr drei im Seidlenschlag mit Namen Oswald Graf, N. Weiß und Bauerhans einen Anger auf der Weid eingefangen, der sei aber wieder aufkommen; weiß nicht, durch wen oder was wegen der abgeschafft. Es sei auch von dieser Weid durch die Seidlenschläger dem Herrn Probsten ein Dienst gereicht worden, seines Erachtens ein Gulden.

Auf den zehenten Hauptfragpunkt über den anderen Weisungsartikel eingelegt die Ursach seines Wissens ist oben angezeigt. Aber von dem Inhalt des Fragstücks, auf diesen Weisungsartikel gestellt, weiß Zeug nichts zu sagen.

Auf den elften , die Einfänger hab er oben benennt, weiß mehrers nicht.

Auf den zwölften,die Einfang sein nicht weit gewest, ihr drei haben jeder ein kleines Örtl gehabt., Ob sie aber einen Dienst davon gegeben haben oder nicht, sei ihm verborgen.

Auf das 13., 14., 15., 16. und 17. Artikel, über den dritten Weisungsartikel und darüber begriffen, sagt Zeugen ihm gar nichts wissentlich sei, deswegen ferner darauf nicht befragt worden.

Dritter Zeug:

Erhard im Ulrichsberg am Aigen

ist durch sein Obrigkeit obbenennt zu der Sag ordentlich verschafft, seines Alters bei 50 Jahren, seines getanen Eids stattlich erinnert, vor beschwar Meineids abgewiesen, ehelicher Geburt, häuslich gesessen. Sei im Seidlenschlag geboren und erzogen worden; ihm sein etliche Nachbarn daselbst mit Vetterschaft befreundt und auf alle gemein Fragstück unargwöhnischer antwort.

Zu der Hauptsach der Weisungartikel auf den ersten

sagt Zeug denselben wahr sein, wie vor gemeldt, dass er da im Seidlenschlag tragen und erzogen worden. Dass die Nachbarn der Weid und Behölzung allweg in ruhigem Innhaben gewest. Von dem Holz haben sie einem Forster den Forst geben, von der Buchen drei Pfennig von anderem Holz weiß er nicht. Hab kein ander Holz abgehackt. Solang er da gewesen, hab es kein Herr nie gewehrt noch verboten. Sein, Zeugen, Vater sei mit Hans im Seidlenschlag gesessen und er, bis er geheirat, bei ihm blieben.

Auf das ersten Hauptfragstück über den ersten Weisungsartikel eingelegt sei er verstanden.

Auf das ander , weiß er mehr nicht dann angezeigt.

Auf das dritt ist vor auch gemeldt.

Auf das viert bei Probst Niclasen seligen Zeiten beschehen.

Auf das fünft, das Waldl gehöre dem Herrn zum Schlägl zu, sei ein Bannholz. Ein Förster hab´s Holz mit Bewilligung seines Herrn um den Forst zu verlassen gehabt.

Auf das sechst weiß er nichts um.

Auf das siebent , Hab nie gehört, dass die Weid und Behölzung der Enden den Seidlenschlägern durch den Herrn verboten gewest, hätten allwegen darauf geweidet, und abgehackt, doch mit Vorwissen und Erlaubnis der Herrn oder Forster.

Auf das acht weiß wenig davon zu sagen.

Auf dasneunt, könne das nicht wissen.

Zu der Hauptsach des anderen Weisungsartikels

auf den ersten sagt, Zeug, es haben weiland seines Zeugen Vater, Oswald Graf genannt, N. Weiß und Bauerhans etliche Orter auf dem Waldl aufgefangen zu Wiesen, dessen sich die Nachbarn beschwert, derohalben solche Orter wieder eröffnet worden; auf was Befehl, weiß er nicht. Ob seither wieder etwas einfangen und wer es erlaubt, auch ob man was davon dient, weiß er gar nicht, hab sich´s nicht kümmern lassen.

Auf das zehent Hauptfragstück über den anderen Weisungsartikel gestellt sagt Zeug, die eingefangenen Orter auf dem Waldl seien von der Weid wegen wieder aufkommen.

Auf den elften , die Einfänger sein in seiner Sag vorbemeldt.

Vom dritten Weisungsartikel

Auf das 13., 14., 15., 16. und 17. Artikel, darüber gestellte Fragstück alle weiß er gar nichts, sei ihm verborgen.

Vierter Zeug:

Khuenz zu Ödenskirchen

ist durch sein Obrigkeit vormals benennt zur Zeugnis verschafft, bei 60 Jahren wohl alt, dem ist sein getaner Eid wiederum zu Herzen geführt, vor Schädlichkeit Meineids gewarnt, den Fürstellern nicht gefreundt, ehelich geboren, und zu Haus gesessen zu anderen gemein Fragstücken unverdüchtig geantwort.

Zu der Hauptsach der Weisungartikel auf den ersten

sagt Zeug denselben wahr sein, dann es bei vierzig Jahren, dass er im Seidlenschlag bei dem Peter, Löffler genannt, drei Jahr gedient. nie anders gehört und gesehen, dann dass die Nachbarn daselbst den Bluombesuoch auf dem Waldl gehabt, auch das Holz um den Forst genutzt und abgehackt, daran man ihnen nie kein Irrung getan. Es sei einer, der Poschl Georg genannt, derselb Zeit Forster gewest, der hab den Forst allweg eingenommen und dem Herrn gereicht.

Auf den ersten über die Hauptfragstück des ersten Weisartikels sagt Zeug, er hab die Ursach vor angezeigt.

Auf das ander, dass bei seiner Sag bleiben und weiß von sonderen Örtern nichts zu sagen.

Auf das dritt von einer Buchen drei Pfennig Forst geben worden, von anderem Holz weiß er nicht.

Auf das viert sei bei Probst Niclasen beschehen.

Auf das fünft, das Waldl sei dem Herrn zum Schlägl und ein Bannholz. Ein Probst hab´s Holz zu verlassen gehabt; das sei allweg durch einen Forster gehandelt.

Auf das sechst weiß nicht viel eigens Holz und Bluombesuochs, dass die Seidlenschläger haben, dann ein Ort; das sei vor Jahren von einem Probst durch sie erkauft worden.

Auf das siebent, er, Zeug, weiß nicht, dass durch die Herrschaft oder den Forster die Weid und Holz verboten sei worden, aber außerhalb der Herrschaft oder des Forsters hab man nichts abzuschlagen gehabt.

Auf den achten kann von des Herrn Probsts Gewalt und Freiheit nichts sagen.

Auf das neunt, dass neue Einfang gemacht, wer sie begehrt und erlaubt, sei ihm nichts wissentlich.

In der Hauptsach des anderen Weisungsartikels

sagt, Zeug auf den anderen, ihm soviel darum Wissen sei, weil Probst Niclas gelebt, haben ihrer drei im Seidlenschlag mit Namen Oswald Graf Bauerhans und der alte Weiß drei Orter auf der Weid im Waldl eingefangen und eingemacht; die sein danach wieder aufkommen und den Seidlenschlägern zu einem Ort Holz, welchen die Seidlenschläger vom Probst Niclas erkauft, von dem Waldl hinan geben und zugeeignet worden.

Auf die Hauptfragstück dieses Weisartikels auf das zehent bleibt bei getaner Sag.

Auf das elfte ist vorgemeldt.

Auf das zwölft wer eingefangen, ist vor angezeigt.

Der dritt Weisartikel seines Inhalts und darüber gestellte Fragstück

usw...............

Da diese Abschrift sehr umfangreich ist und diese Website nur unnötig vergrößern würde, bitte den Rest als Druckversion im PDF-Format herunterladen. Danke.

Info

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ein Artikel über das Prozessbuch von 1937


Dieser Text wurde recherchiert und verfasst von Mag. Wolfgang Sauber & Erich Schopper. Quelle ist das Prozessbuch der Seitelschläger.

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